§ 483a Abs 1 und §§ 461 ff ZPO:
In Ehesachen kann der Kl die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Rechtskraft des Urteils mit Zustimmung des Bekl zurücknehmen. Rsp und Lehre leiten aus dieser Rechtslage ab, dass im Ehescheidungsverfahren auch die voll obsiegende Partei gegen die Entscheidung Rechtsmittel ergreifen kann.