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Anwendbarkeit des § 68 EheG nF auf Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Klage nach 31. 12. 1999 eingebracht wurde

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 315 Heft 5 v. 20.5.2001

§ 68 EheG idF EheRÄG 1999; Art VII Z 4 EheRÄG 1999; § 5 ABGB:

§ 68 EheG idF des EheRÄG 1999 ist jedenfalls auf solche Unterhaltsstreitigkeiten anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. 12. 1999 eingebracht worden ist und Unterhaltsleistungen nur für die Zukunft begehrt werden.

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