§ 1 AHG; Art 44 (ex Art 54) EG-V:
Ein Amtshaftungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn ein Organ eines Rechtsträgers in Österreich unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht vorwerfbar nicht oder nicht richtig anwendet. Die zum Schadenersatz führende Vorwerfbarkeit kann dabei auch in der Nichtbeachtung der stRsp des EuGH liegen.