§ 879 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und §§ 1393 ff ABGB; § 9 Abs 2 RAO:
Die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts an einen anderen ist nicht vom Verbot des Ansichlösens der Streitsache erfasst, weil der abtretende Anwalt insofern nicht des Schutzes bedarf, den sonstige Klienten vor der spekulativen Ausnützung der Unsicherheit des Prozessergebnisses durch ihren Rechtsvertreter benötigen.