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Zur Umgehung des Schenkungspflichtteiles - Bemerkungen zu OGH 29. 4. 1999*)*)Herrn Univ.-Ass. Dr. Peter Schwarzenegger und Herrn Mag. Reinhard Likar danke ich für anregende Diskussionen.

KorrespondenzUniv.-Ass. Mag. Gundula Maria PeerJBl 2001, 127 Heft 2 v. 20.2.2001

I. Der OGH hatte sich in dieser E1)1)In diesem Heft der JBl 2001, 102 = NZ 2000, 85 = RdW 1999, 780, Der Aufsatz von Zankl, Umgehung der Schenkungsanrechnung, NZ 2001, 111 (115 f) konnte nicht mehr berücksichtigt werden. mit folgender erbrechtlicher Konstellation zu befassen: Die nunmehrige Erblasserin (idF A genannt) war nach dem Tod ihres Bruders gemeinsam mit einem weiteren Bruder (Erstbekl, B genannt) auf Grund der gesetzlichen Erbfolge zur Erbin berufen. Sie entschlug sich ihres Erbrechts, und zwar mit Wirkung auch für ihre Nachkommen, sodass der freiwerdende Erbteil ihrem Bruder zufiel. Im Nachlass befand sich unter anderem eine Liegenschaft, an der B durch Einantwortung Alleineigentum erwarb. Ein paar Wochen später starb A. Sie hinterließ fünf Kinder; drei der Kinder wurden testamentarisch zu je 1/3 zu Erben berufen, die beiden anderen auf den Pflichtteil gesetzt. Knapp nach dem Tod der A schloss B mit einer Tochter der Erblasserin (Zweitbekl, idF C genannt) einen Schenkungsvertrag über die Hälfte jener Liegenschaft, die B vor kurzem von seinem Bruder geerbt hatte. A hatte die Absicht gehabt, die Liegenschaftshälfte, die sie als Erbin nach ihrem verstorbenen Bruder bekommen würde, ihrer Tochter C zukommen zu lassen. Um Pflichtteilsansprüche der anderen Kinder (die Kl) hintanzuhalten, schlug sie die Erbschaft aus; zugleich wurde mit B vereinbart, dass er die ihm auf diese Weise zufallende Liegenschaftshälfte an C weiterschenken würde.

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