§§ 300 ff und 361 ASVG:
Ein Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder Weitergewährung einer Invaliditätspension ist zugleich als Antrag auf Rehabilitation zu werten.
Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird.