§ 364 ABGB:
Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden; nur bei gravierenden Eingriffen steht dem Nachbarn der privatrechtliche Schutz des § 364 Abs 2 ABGB zu. Das Kriterium, dass die Einwirkung die ortsübliche Benutzung des Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigen muss, wird bei negativen Immissionen nur sehr selten erfüllt sein.