Obwohl dem Vertragspartner gemeindeinterne Ermächtigungen in aller Regel verborgen bleiben, erachtet die stRsp Vertragsabschlüsse des Bürgermeisters für unwirksam, wenn gemeinderechtliche Beschlusserfordernisse missachtet wurden. Angesichts dieses im Vergleich zum allgemeinen Privatrecht systemfremden Vertrauensschutzdefizites erhebt die folgende Untersuchung Bedenken an der Verfassungskonformität einer solchen Privilegierung der privatwirtschaftlich tätigen Gemeinde. Auch in Analogie zu den Vertrauensschutzregeln des allgemeinen Vertretungsrechts spricht sich der Autor für eine unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Rahmen der „laufenden Verwaltung“ aus. Bei wichtigeren Rechtsgeschäften soll das Vertrauen des Vertragspartners zumindest dann geschützt werden, wenn sich dieser auf eine ordnungsgemäß gefertigte Vertragsurkunde oder andere vertrauensbegründende Umstände berufen kann.