§ 1168 ABGB:
Unbeschadet der den Unternehmer treffenden Warnpflicht trifft grundsätzlich den Werkbesteller das Boden-(Baugrund-)Risiko. Da die gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung beim Werkvertrag nicht zwingend sind, können die Parteien vereinbaren, dass der Werkunternehmer auch dann, wenn die Vereitelung des Werks aus der Sphäre des Bestellers kommt, keinen (zusätzlichen) Entgeltanspruch haben soll.