§§ 156 ff, 879 und 877 ABGB:
Eine rein entgeltverknüpfte Abbedingung des Rechtes auf Feststellung der wahren Vaterschaft zu Lasten des Kindes ist - in zusammenfassender Würdigung aller Umstände des Falles - nichtig nach § 879 ABGB.
§§ 156 ff, 879 und 877 ABGB:
Eine rein entgeltverknüpfte Abbedingung des Rechtes auf Feststellung der wahren Vaterschaft zu Lasten des Kindes ist - in zusammenfassender Würdigung aller Umstände des Falles - nichtig nach § 879 ABGB.