§ 2 Z 1 AnfO; § 271 ABGB:
Für die Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht bei der Schenkungsanfechtung kommt es grundsätzlich auf den gesetzlichen Vertreter an, wenn ein solcher für den Anfechtungsgegner gehandelt hat; das gilt auch bei Vertretung durch einen Kollisionskurator.