§§ 90 ff ABGB:
Eine Vereinbarung, wonach ein Ehegatte sich verpflichtet, bei (Wieder-)Aufnahme ehewidriger Beziehungen die Ehewohnung zu verlassen, ist nicht sittenwidrig.
Streitigkeiten über nicht vermögensrechtliche Fragen zwischen Ehegatten sind aber nur in den vom Gesetz geregelten Fällen von den Gerichten zu entscheiden; klagbare Ansprüche entstehen daher allgemein nur aus Vereinbarungen vermögensrechtlicher Natur.