§§ 507 ff ZPO:
Fehlt in der zugestellten Ausfertigung des Berufungsurteils eine Seite, so beginnt die Rechtsmittelfrist dennoch mit der ersten Zustellung und nicht erst mit der einer vollständigen Ausfertigung zu laufen, wenn die fehlende Seite bloß Teile des Ersturteils wiedergab und daher, wie auch für die Parteien erkennbar, für die Bekämpfung des Berufungsurteils nicht wesentlich war.