§ 848 Satz 2 und 3, § 890 Satz 2 und § 1438 ABGB; § 237 ZPO:
Die nicht näher begründete Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht (§ 237 ZPO) ist iZw nicht als Aufrechnungserklärung wegen der eingewendeten Gegenforderungen zu werten.
§ 848 Satz 2 und 3, § 890 Satz 2 und § 1438 ABGB; § 237 ZPO:
Die nicht näher begründete Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht (§ 237 ZPO) ist iZw nicht als Aufrechnungserklärung wegen der eingewendeten Gegenforderungen zu werten.