§ 1425 ABGB; § 307 EO:
Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die materielle Rechtsstellung der Erlagsgegner unberührt ließe; diese haben daher im Erlagsverfahren auch Parteistellung.
§ 1425 ABGB; § 307 EO:
Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es nicht zu, dass der Erlag die materielle Rechtsstellung der Erlagsgegner unberührt ließe; diese haben daher im Erlagsverfahren auch Parteistellung.