§§ 1 und 180 KO:
Das inländische Insolvenzverfahren beschränkt sich auf Inlandsvermögen; Auslandsvermögen wird nicht einbezogen, soweit nicht ein Insolvenzabkommen besteht.
Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich insb nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners.