§§ 13, 15 und 21 WGG; EntgeltrichtlinienV 1994:
Von der gemeinnützigen Bauvereinigung lukrierte Skonti auf Baukosten dürfen wegen des Kostendeckungsprinzips nur insoweit von ihr einbehalten werden, als sie dafür Aufwendungen für Fremdgeld getätigt hat oder ihr - bei Einsatz von Eigenmitteln - (nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG angemessene) Zinsen entgangen sind.