§ 176 f und § 178a ABGB:
Die Regelung des persönlichen Verkehrs mit einem Kind steht immer unter der Maxime des Kindeswohls. Deshalb kann es keinen davon losgelösten Rechtsanspruch eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils darauf geben, dass der obsorgeberechtigte Elternteil oder andere Angehörige ein bestimmtes Verhalten in Bezug auf das Kind unterlassen.