§ 758 ABGB; §§ 92 ff AußStrG:
Der gesetzliche Voraus gem § 758 ABGB ist wegen seines Vermächtnischarakters keine „Belastung der Liegenschaft“. Seiner Berücksichtigung bei einer Schätzung gem § 102 Abs 2 AußStrG iVm dem LBG fehlt daher die gesetzliche Grundlage.