§ 2 Abs 2 Z 2 UVG; § 2 Abs 1 und § 27 WrJWG:
Die Voraussetzungen einer vollen Erziehungsmaßnahme, die die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen gem § 2 Abs 2 Z 2 UVG nach sich ziehen würde, sind nicht gegeben, wenn der Minderjährige bloß im Zuge einer Regelung der Obsorge bei Verwandten untergebracht und diesen ein Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG, also nicht bescheidmäßig, gewährt wird.