§ 76 Abs 2 GmbHG; § 878 Satz 2 ABGB:
Die Pflicht zur Übertragung von GmbH-Anteilen zur Sicherheit an einen Treuhänder eines Dritten unterliegt ebenso dem Formgebot wie ein zugleich vereinbartes Recht des Treuhänders auf Rückübertragung. Ist das Rückübertragungsrecht nicht formgültig begründet, besteht auch die Pflicht zur Abtretung nicht.