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Pflicht der Überweisungs-/Zwischen- bzw Empfängerbank zum Konkordanzabgleich im beleglosen mehrgliedrigen Überweisungsverkehr

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Martin Karollus und a. Univ.-Prof. Dr. Andreas RiedlerJBl 2000, 345 Heft 6 v. 20.6.2000

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Empfangsbank verpflichtet, bei Überweisungen die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen (Abgleichungspflicht); die entgegenstehende Bestimmung in Punkt 13 AGBKrÖ wird nach § 879 Abs 3 ABGB für nichtig angesehen. In der Literatur ist neuerdings umstritten, ob dies auch für nicht beleggebundene Überweisungen gilt. Diese Frage steht im Mittelpunkt des nachfolgenden Aufsatzes; überdies werden weitere Fragen im Zusammenhang mit der Abgleichungspflicht und der aus deren Verletzung folgenden Haftung erörtert.

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