Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist die Empfangsbank verpflichtet, bei Überweisungen die Übereinstimmung von Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen (Abgleichungspflicht); die entgegenstehende Bestimmung in Punkt 13 AGBKrÖ wird nach § 879 Abs 3 ABGB für nichtig angesehen. In der Literatur ist neuerdings umstritten, ob dies auch für nicht beleggebundene Überweisungen gilt. Diese Frage steht im Mittelpunkt des nachfolgenden Aufsatzes; überdies werden weitere Fragen im Zusammenhang mit der Abgleichungspflicht und der aus deren Verletzung folgenden Haftung erörtert.