§§ 21 ff WehrG; § 1 AHG:
Ein Facharzt, an den ein Wehrpflichtiger von der Stellungskommission zur Klärung der Tauglichkeit verwiesen wird, ist nicht Organ der Republik iSd § 1 AHG.
Verdienstentgang als bloßer Vermögensschaden ist vom Schutzzweck der Bestimmungen des WehrG, nach denen die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst festzustellen ist, nicht umfasst.