§§ 1438 und 1497 ABGB:
Einwendungen im Prozess bewirken Unterbrechung der Verjährung wie eine Klage, wenn der damit geltendgemachte Anspruch formell verselbstständigt und zum Gegenstand einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung gemacht werden kann. Das gilt insb für eine aufrechenbare Gegenforderung.