Seit dem StPÄG 1993 steht Zeugen bei möglicher Selbstbezichtigung ein unbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Nicht nur Reichweite und Grenzen dieses Rechts (insbesondere bei Delikten im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Straftat des Beschuldigten), sondern auch seine richterliche Überprüfung werden im vorliegenden Beitrag erörtert. Dabei setzt sich der Autor eingehend mit der Kritik der Lehre an der einschlägigen Judikatur des OGH auseinander.