§ 1215 ABGB; § 382 Abs 1 Z 5 und 6 EO:
Dass im Grundbuch nur ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer aufscheint, bedeutet nicht automatisch, dass die Liegenschaft nicht dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen ist und damit nicht dem Aufteilungsanspruch bei Auflösung der Gesellschaft unterliegt.