§ 1330 Abs 2 ABGB; § 1 AHG:
Eine staatliche Tätigkeit wie die Information der Öffentlichkeit vor bestimmten „Sekten“ ist ein Realakt, der in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der Pflicht des Staates zum Schutz der persönlichen Freiheit seiner Bürger steht. Eine solche Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse und ist als hoheitlich zu qualifizieren.