§§ 82 und 96 ff GmbHG; §§ 52 und 219 ff AktG; § 15 FBG:
Aus § 224 Abs 3 AktG ist die grundsätzliche Zulässigkeit einer down-stream-Verschmelzung von Aktiengesellschaften ableitbar, was auf Grund der Verweisungsbestimmung des § 96 Abs 2 GmbHG auch für die Verschmelzung von Gesellschaften mbH gelten muss.