§ 6 Abs 1 Z 1, §§ 78 und 91 Abs 2 und 3 BVergG; § 11 Abs 1 Z 1, §§ 99 und 113 BVergG 1997; Art 19 Abs 1 B-VG:
Das BVA ist zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst berufen, und es hat diesen Akt im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben. Das ist eine verpönte Kontrolle eines obersten Organs durch ein im B-VG mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes Verwaltungsorgan.