§§ 15 ff GmbHG; § 1024 ABGB:
Die Bestimmungen des GmbHG über Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sind gegenüber jenen des 22. Hauptstückes des ABGB als die spezielleren anzusehen. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsführers berührt dessen Vertretungsbefugnis für die GmbH nicht.