§ 3 Abs 1 ArbVG:
Der Senat schließt sich der Meinung des 9. Senates an, wonach schlichte Ist-Lohnklauseln zulässig sind.
Ein Vorausverzicht des einzelnen Arbeitnehmers auf kollektivvertraglich geregelte Ist-Lohnerhöhungen ist nur soweit gültig, als er für den Arbeitnehmer günstiger ist.