§§ 312 und 428 ABGB; § 97 Abs 1 AußStrG:
Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach der Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Dritten tatsächlich übergeben hat, gehört auch vor Verbücherung des Erwerbes nicht zum Nachlass; dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer ein Wohnungsrecht oder Fruchtgenussrecht vorbehalten hatte.