§§ 364c und 956 ABGB:
Bei Fehlen eines Widerrufsverzichts ist eine Schenkung auf den Todesfall grundsätzlich unwirksam. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Geschenknehmers hat aber eine dem Widerrufsverzicht gleichkommende Warn- und Beweisfunktion und bewirkt daher Gültigkeit der Schenkung.