Der Beschuldigte kann im Verfahren nach dem GRBG auch die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch das OLG bekämpfen. Der OGH stellt eine Grundrechtsverletzung fest, wenn der Haftbeschluss den Tatverdacht „unrichtig beurteilt“ (Art 2 Abs 1 GRBG). In 13 Os 71/99 lehnte der OGH die Behandlung einer Grundrechtsbeschwerde ab, weil der Beschuldigte den Haftbeschluss, der einen dringenden Tatverdacht annahm, nicht in „sinngemäßer“ Anwendung von § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a, § 285a Z 2 StPO anfocht. Ich habe die Entscheidung in einer Anmerkung zu JBl 2000, 259 kritisiert, dabei auf den Begriff der „entscheidenden Tatsachen“ in der Z 5 und Z 5a und vor allem die Judikatur des VfGH Bezug genommen. Da der OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren funktionell als Verfassungsgericht tätig wird, muss er mE Beschwerden auch dann behandeln, wenn sie nicht in der Sprache der Nichtigkeitsgründe verfasst sind.