§ 140 KO; § 9 Vereinspatent 1852; § 5 1. BRBG:
§ 5 des 1. BRBG, wonach durch das BRBG aufgehobene Rechtsvorschriften weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. 1. 2000 ereignet haben, ist für Vereine nach dem (aufgehobenen) Vereinspatent dahin zu interpretieren, dass zwar keine neuen Vereine dieser Art mehr entstehen dürfen, die wenigen bestehenden aber „fortvegetieren“ dürfen.