§ 25d KSchG; §§ 879 und 1357 ABGB:
Die für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze sind auch im Verhältnis zu einem Sozialversicherungsträger relevant.