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Keine Gefährdungshaftung des Wohnungsinhabers für ohne sein Wissen gelagertes Sprengmaterial

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2000, 790 Heft 12 v. 20.12.2000

§§ 1295 ff und 1318 ABGB:

Die Haftung aus § 1318 ABGB betrifft nur Schäden, die dadurch entstehen, dass etwas aus einer Wohnung (einem Geschäftslokal) herabfällt; ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden ist nicht erfasst.

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