§§ 207 ff und 212a ZPO; § 884 ABGB:
Bei Verletzung der Protokollierungsvorschriften durch fehlende Unterschriften auf einem vollständigen Protokoll liegt kein wirksamer prozessbeendender Gerichtsvergleich vor. Die prozessuale Unwirksamkeit kann nur mit Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden.