TP 3 B RATG; § 7 ABGB:
Die AHR enthalten keinen Ansatz, aus dem die angemessene Entlohnung für Vertretungsleistungen, die ein Rechtsanwalt vor dem UVS erbringt, ableitbar wäre.
Die Entlohnung anwaltlicher Einzelleistungen in Vertretung eines Mandanten im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor einem UVS unterschreitet die Angemessenheitsgrenze jedenfalls dann nicht, wenn deren Ausmessung unter analoger Heranziehung der TP 3 B RATG erfolgt.