§ 85 StVG; Art 14 Abs 1 und Art 15 StGG; Art 63 Abs 2 StV v St. Germain; Art 9 MRK:
Ein Strafgefangener hat Anspruch darauf, Zuspruch durch einen Seelsorger seines „eigenen Bekenntnisses“ zu empfangen. Eine Einschränkung dieses Rechts kann nur auf der Grundlage der in Art 63 Abs 2 StV v St. Germain und Art 9 Abs 2 MRK genannten Schranken erfolgen.