§§ 1295 ff ABGB; § 26 Abs 1 ÄrzteG 1984; § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998; § 323 ZPO:
Den Beweis für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden hat grundsätzlich der Patient zu führen.
Der Arzt oder der Krankenhausträger hat - in tatsächlicher Umkehrung der objektiven Beweislast - zu beweisen, ob die Aufklärung des Patienten in der Tat erfolgte; für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft sie die objektive Beweislast dafür, dass der Patient die Zustimmung zum Eingriff auch bei ausreichender Aufklärung erteilt hätte.