Art 1 MRK; Art 3 1. ZPMRK:
Akte der EG können als solche nicht vor dem EGMR bekämpft werden, da die EG nicht Vertragspartei der MRK ist. Wenn die Vertragsstaaten Kompetenzen an internationale Organisationen übertragen, bleiben sie jedoch verpflichtet, allen Personen, die ihrer Jurisdiktion unterstehen, den Genuß der in der MRK verankerten Rechte zu sichern.