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Recht der GmbH auf Namensfortführung nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 610 Heft 9 v. 20.9.1999

§ 24 Abs 2 HGB; § 5 GmbHG:

Die Fortführung der Firma der GmbH nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters bedarf - anders als bei den Personenhandelsgesellschaften - nicht der ausdrücklichen Einwilligung des Ausscheidenden oder seiner Erben, sofern die Gestattung der Namensverwendung nicht im Gesellschaftsvertrag oder anläßlich des Ausscheidens (vertraglich) beschränkt wurde.

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