§ 24 Abs 2 HGB; § 5 GmbHG:
Die Fortführung der Firma der GmbH nach Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters bedarf - anders als bei den Personenhandelsgesellschaften - nicht der ausdrücklichen Einwilligung des Ausscheidenden oder seiner Erben, sofern die Gestattung der Namensverwendung nicht im Gesellschaftsvertrag oder anläßlich des Ausscheidens (vertraglich) beschränkt wurde.