§§ 6a und 190 ZPO; §§ 273 ff ABGB; § 13 ZustellG:
§ 6a ZPO enthält keine Anordnung darüber, welche Maßnahmen das Prozeßgericht, das wegen der Bestellung eines Sachwalters das Pflegschaftsgericht verständigt hat, in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat. Diese planwidrige Unvollständigkeit ist in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu schließen. Der Unterbrechungsbeschluß ist gem § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar.