§ 595 Abs 1 Z 6 ZPO:
Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung begünstigender Auslegung.
Für die Auslegung des Schiedsvertrages als Prozeßvertrag ist grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit jedoch die Vorschriften des Prozeßrechts nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen, wobei die Parteienabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs zu berücksichtigen sind.