§ 261 Abs 1 und 3 ZPO:
Als Prozeßeinreden sind all jene Einreden zu behandeln, deren Berechtigung zur Ablehnung einer Sachentscheidung und zur Zurückweisung der Klage führt.
Hat das ErstG über eine solche Einrede nicht abgesondert verhandelt, ist die darüber ergangene Entscheidung auch dann nicht abgesondert anfechtbar, wenn das ErstG diese Entscheidung gesondert ausgefertigt hat.