§§ 1431 und 1479 ABGB:
Die Rückforderung einer zu Unrecht abgerufenen Garantieleistung verjährt in 30 Jahren. Daß es sich bei der Bankgarantie um eine Haftrücklaßgarantie gehandelt hat, rechtfertigt eine Analogie zu den Bestimmungen der §§ 1486 f ABGB nicht.