Welchen Inhalt die Haftung des Komplementärs gem § 128 HGB hat, ist in Rsp und Literatur umstritten. Ob der Gesellschafter den Gläubigern ebenso wie die Gesellschaft Erfüllung schuldet oder ob er bloß zu Wertersatz in Geld verpflichtet ist, ist praktisch insb für Unterlassungsverpflichtungen, namentlich solche aufgrund des UWG, bedeutsam. Ausgehend von einer theoretischen Prämisse, die Koppensteiner im Anschluß an John formuliert hat und deren Richtigkeit der Autor nachzuweisen versucht, wird unter Einbeziehung der exekutionsrechtlichen Vorgaben ein neues Lösungsmodell vorgeschlagen. § 128 HGB erfordert danach eine nach der jeweiligen exekutiven Durchsetzbarkeit der Ansprüche differenzierende Auslegung.