§ 43 ZPO
Obsiegt der Kl, dessen Hauptbegehren abgewiesen wird, mit seinem Eventualbegehren, so ist über die Verfahrenskosten nach 43 ZPO zu entscheiden.
Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Verfahrensaufwand auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiellrechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (hier: volle Kostenersatzpflicht des Bekl gem § 43 Abs 2 ZPO).