§§ 30 Abs 1 Z 1 KO:
Ein vor Beginn der kritischen Frist abgegebenes Pfandversprechen macht die später innerhalb der Frist erfolgende tatsächliche Pfandbestellung kongruent.
Dies gilt auch für eine zwangsweise Pfandbegründung, wenn der Inhalt des exekutiven Pfandrechts dem ursprünglichen Parteiwillen entspricht.